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Behandlungspflege

Die Behandlungspflege ist ein Teilbereich der häuslichen Krankenpflege (nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V und Abs. 7 SGB V).

Leistungsträger sind hier die Krankenkassen und nicht die Pflegekassen. Daher kann sie auch nicht -wie zum Beispiel einen Pflegegrad- durch den Patienten beantragt werden, sondern erfolgt ausschließlich durch ärztliche Verordnung bei medizinischer Notwendigkeit. Sie bedarf aber der Genehmigung durch die Kasse.

 

Grundpflege

Der Begriff Grundpflege findet in der Pflege auf zwei Ebenen Anwendung:

- für Leistungen der Pflegekasse im Sinne des SGB XI (Hierfür benötigen Sie einen Pflegegrad)

- für Leistungen der Krankenkasse nach SGB V (Diese werden verordnet und dürfen nur durch dafür zugelassene Einrichtungen, z.B. ambulante Pflegedienste, erbracht werden. Das gilt im Bereich der Grundversorgung dann, wenn im Haushalt des Versicherten niemand ist, der diese Hilfeleistungen ganz oder teilweise übernehmen könnte. Sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, stehen diese Leistungen allen Versicherten ab dem ersten Krankheitstag und ohne Vorbedingungen zu.)

 

Palliativpflege

Patienten mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden oder weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben seit 2007 Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (nach § 37b Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V)). Die Leistung wird von einem Hausarzt oder Krankenhausarzt verordnet und muss von der Krankenkasse genehmigt werden.Die SAPV umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen. Dazu gehören die Ruf-, Notfall- und Kriseninterventionsbereitschaft rund um die Uhr und die psychosoziale Unterstützung in enger Zusammenarbeit z. B. mit Seelsorge, Sozialarbeit und ambulanten Hospizdiensten. Die Rundum-Versorgung kann eine Krankenhauseinweisung verhindern und es den Menschen ermöglichen, dort in Frieden zu sterben, wo sie gelebt haben.