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verhinderungspflege


Kurzzeit- und Verhinderungspflege ermöglichen eine Auszeit für Angehörige

Die meisten Pflegebedürftigen in Deutschland werden von ihren Angehörigen gepflegt. Häusliche Pflege kann eine Vollzeitbeschäftigung sein und von Zeit zu Zeit brauchen Angehörige eine Auszeit – zum Beispiel, wenn sie selbst krank sind oder einfach Kraft tanken wollen.

Pflegebedürftige, die privat gepflegt werden, haben für bis zu 6 Wochen im Jahr Anspruch auf Verhinderungspflege. Diese springt vertretungsweise ein, sollte die private Pflegeperson die Pflege vorübergehend nicht aufrechterhalten können. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Pflegeperson selbst krank wird und sich auskurieren muss. Aber auch dringende oder kurzfristige Termine, Erledigungen oder einfach das Bedürfnis nach Erholung und etwas Zeit für sich sind gute Gründe, sich als pflegender Angehöriger zeitweise vertreten zu lassen. 

 

Kombinieren Sie Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Grundsätzlich kann Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen, bzw. 42 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden, auch stundenweise. Dafür stellt die Pflegekasse jedem Versicherten maximal 1.612 € zur Verfügung. Es ist allerdings möglich einen Teil der Mittel, die für die eventuelle Inanspruchnahme von Tagespflege gedacht sind, heranzuziehen. Maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Betrages für Tagespflege kann für die Finanzierung der Verhinderungspflege genutzt werden. Somit erhöht sich der maximale Betrag auf insgesamt 2.418 €. Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weiter ausgezahlt.

 

Nutzen Sie diesen Betrag sinnvoll und machen Sie Urlaub innerhalb Deutschlands, z.B. an der Nordsee

Für Ihren Aufenthalt kann im Falle eines Pflegegrades die Leistung für Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Falls Sie mit Begleitung anreisen, entstehen für die Begleitperson/en täglich Kosten für die Unterkunft plus Verpflegungskosten, falls gewünscht. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie rund um die Uhr, d.h. 24 Stunden von uns betreut werden oder nur punktuell, also leistungsbezogen. Immer können wir, vorausgesetzt Sie haben einen Pflegegrad, direkt mit dem Kostenträger Pflegekasse und/oder Krankenkasse abrechnen.